Schneeräumpflicht: Alles, was Sie wissen müssen
Die Schneeräumpflicht ist für viele Menschen ein Thema, das erst mit dem ersten Schneefall plötzlich dringlich wird. Dabei ist es wichtig, die eigenen Pflichten zu kennen – bevor etwas passiert. Dieser umfassende Ratgeber erklärt, wer räumen muss, welche Fristen gelten, was bei Verletzung droht und wie man sich zuverlässig absichert.
Inhalt
- 1.Was ist die Schneeräumpflicht?
- 2.Wer ist von der Schneeräumpflicht betroffen?
- 3.Welche Fristen gelten für die Schneeräumpflicht?
- 4.Was muss konkret geräumt werden?
- 5.Was passiert, wenn man der Schneeräumpflicht nicht nachkommt?
- 6.Schneeräumpflicht delegieren: Mieter, WEG oder Winterdienst
- 7.Schneeräumpflicht & Winterdienst: die professionelle Lösung
- 8.Häufige Fragen
Was ist die Schneeräumpflicht?
Die Schneeräumpflicht (auch: Räum- und Streupflicht) verpflichtet Grundstückseigentümer, die an ihr Grundstück angrenzenden Gehwege und Zugangswege bei Schneefall zu räumen und bei Glatteis zu streuen. Sie ist kein Bundesgesetz, sondern wird durch die jeweiligen Landesstraßengesetze und kommunalen Satzungen geregelt.
Grundgedanke: Wer von einem Gehweg profitiert (als Anlieger), der soll ihn auch im Winter sicher halten. Kommt jemand auf einem nicht geräumten Weg zu Schaden, haftet der Eigentümer persönlich nach § 823 BGB.
Wer ist von der Schneeräumpflicht betroffen?
Die Schneeräumpflicht trifft grundsätzlich alle Grundstückseigentümer – unabhängig davon, ob das Grundstück selbst genutzt oder vermietet wird:
- Eigennutzer (selbst bewohnende Hausbesitzer)
- Vermieter und Hauseigentümer mit Mietern
- Wohnungseigentümergemeinschaften (WEG) und Hausverwaltungen
- Gewerbetreibende für ihre Betriebsgelände, Parkplätze und Kundenzugänge
- Erbbauberechtigte und Nießbrauchinhaber
Welche Fristen gelten für die Schneeräumpflicht?
Die Fristen für die Schneeräumpflicht sind bundesweit weitgehend einheitlich, können aber je nach Gemeinde leicht abweichen. Als Faustregel gelten:
- Montag bis Freitag: Gehweg bis 7:00 Uhr geräumt und gestreut
- Samstag: Räumung bis 8:00 Uhr
- Sonn- und gesetzliche Feiertage: Räumung bis 9:00 Uhr
- Nachts neu gefallener Schnee: erneute Räumung bis zur nächsten Frist des Folgetages
- Tagsüber: bei anhaltendem Schneefall muss in zumutbaren Abständen nachgeräumt werden
Was muss konkret geräumt werden?
Die Schneeräumpflicht bezieht sich auf alle Wege, die unmittelbar an das Grundstück angrenzen und öffentlich genutzt werden. Dazu gehören typischerweise:
- Öffentliche Gehwege und Bürgersteige vor dem Grundstück
- Private Zugangswege, Einfahrten und Hauseingänge
- Zuwege zur Haustür oder zum Briefkasten
- Treppen und Rampen im Außenbereich
- Mindestbreite: je nach Satzung 1,0–1,5 Meter Räumbreite
Was passiert, wenn man der Schneeräumpflicht nicht nachkommt?
Wer seiner Schneeräumpflicht nicht nachkommt, riskiert mehreres gleichzeitig: erstens ein kommunales Bußgeld, zweitens – und das ist das eigentlich gefährliche – die zivilrechtliche Haftung bei Stürzen auf dem nicht geräumten Weg.
Gerichte haben in solchen Fällen Schadensersatz und Schmerzensgeld in teils erheblicher Höhe zugesprochen. Heilbehandlungskosten, Verdienstausfall und Haushaltsführungsschaden können schnell in den fünfstelligen Bereich gehen – je nach Schwere der Verletzung.
Schneeräumpflicht delegieren: Mieter, WEG oder Winterdienst
Eigentümer können ihre Schneeräumpflicht weitergeben – aber nicht einfach abschieben. Es gibt drei gängige Wege:
- An Mieter: durch klare Klausel im Mietvertrag oder der Hausordnung – Eigentümer bleibt in der Kontrollpflicht
- An die WEG: Beschluss der Eigentümergemeinschaft, Verwalterin beauftragt Dienstleister
- An einen Winterdienst: schriftlicher Vertrag mit Haftungsübernahme – rechtssicherste Lösung
Schneeräumpflicht & Winterdienst: die professionelle Lösung
Der sicherste und stressfreieste Weg, der Schneeräumpflicht nachzukommen, ist die Beauftragung eines professionellen Winterdienstunternehmens. Mit einem schriftlichen Servicevertrag wird die Verkehrssicherungspflicht rechtswirksam auf den Dienstleister übertragen – inklusive Haftungsübernahme, lückenloser Einsatzdokumentation und 24/7-Bereitschaft.
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Häufige Fragen
Haftungsausschluss: Alle Angaben auf dieser Seite sind unverbindlich und dienen nur der allgemeinen Orientierung. Sie ersetzen keine individuelle rechtliche, behördliche oder fachkundige Beratung. Bitte wenden Sie sich bei konkreten Fragen an die zuständige Gemeinde, einen Rechtsanwalt oder eine andere kompetente Stelle.